Eine strafbefreiende Selbstanzeige bei der Steuerbehörde setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sowohl richtige als auch vollständige Angaben macht. Eine Teilselbstanzeige ist für eine Strafbefreiung nicht ausreichend. Nur wenn durch die Selbstanzeige alle verborgenen Steuerquellen erschlossen werden, kann dem Steuerstraftäter der Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch zu Gute kommen. Honoriert werden soll die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Dieser Tatbestand kann aber nur dann erfüllt werden, wenn ein vollständiger "reiner Tisch" gemacht wird. Strafbefreiung tritt damit nicht ein, wenn zum Beispiel nicht alle Auslandskonten angegeben werden. (jlp, 6.9.10) Bundesgerichtshof Aktenzeichen 1 StR 577/09
Strafbefreiung nur bei "reinem Tisch"
Wer eine Selbstanzeige bei der Steuerbehörde macht, bekommt nur dann Strafbefreiung, wenn er alles sagt.