Fehlt einem Gewerbetreibenden die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung seines Gewerbes, so kann ihm das Gewerbe auch dann untersagt werden, wenn er von einem unzuverlässigen Dritten als Strohmann eingesetzt wird.
Als unzuverlässig ist dabei derjenige anzusehen, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.
(jlp)
Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen 6 B 1557/12