Die Kosten eines Sachverständigen sind bei der Regulierung eines Unfallschadens zu ersetzen. Dies jedenfalls dann, wenn die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Schadenshöhe als erforderlich angesehen werden kann.
Verlangt der Sachverständige jedoch bereits bei Vertragsabschluss zur Begutachtung erkennbar überhöhte Kosten, muss der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht zumindest auf dieses Gutachten verzichten und gegebenenfalls einen anderen Sachverständigen beauftragen. Andernfalls muss er die Kosten selbst tragen.
(tra)
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen VI ZR 50/15
Überhöhte Kosten bei Sachverständigen
Wenn ein Geschädigter einen Sachverständigen beauftragt, obwohl dieser erkennbar zu teuer ist, muss er die Kosten dafür selber tragen.