Steht für einen Verkehrsunfall kein Zeuge zur Verfügung und ist der Hergang wegen unzureichender Anknüpfungstatsachen nicht durch eine technische Unfallanalyse zu klären, verstößt es gegen das „fair-trail-Prinzip“ und liegt ein Ermessungsfehlgebrauch vor, wenn das Gericht nur einen Unfallbeteiligten anhört und seine Urteilsgründe alleine auf dessen Angaben stützt.
Ein solches Urteil ist fehlerhaft und kann in der Berufungsinstanz aufgehoben werden.
Notwendig ist vielmehr, dass beide Unfallbeteiligten zu dem Unfallhergang gehört werden.
(jlp)
Oberlandesgericht Saarbrücken
Aktenzeichen: 4 U 355/10