Eine Fahrschule, die unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden ist, darf für die Dauer der Reparatur einen Fahrschulersatzwagen mit Anhängerkupplung anmieten. Weil die geschädigte Fahrschule dem Grundsatz nach so gestellt werden muss, als hätte sie den Schaden nicht, darf sie auch dann auf einem Wagen mit Anhängerkupplung bestehen, wenn sie im fraglichen Zeitraum keine Anmeldungen für die Anhänger-Ausbildung hat. So entschied das Amtsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 22. November 2011. In dem verhandelten Fall hatte eine Fahrschule für 15 Tage einen Fahrschulersatzwagen mit Anhängerkupplung gemietet. Die gegnerische Versicherung hatte ihr aber nicht die ganzen Kosten erstattet, sondern nur die laut der Schwacke-Liste. Außerdem hatte sie sich auf eine Erhebung des Fraunhofer-Institutes berufen und geltend gemacht, ihr Erstattungsbetrag entspreche marktüblichen Preisen. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Wie es in dem Urteil sinngemäß heißt, sei die beauftragte B+B Autovermietung laut einem vom Gericht beauftragten Gutachter die einzige Anbieterin eines Fahrschulwagens mit Anhängerkupplung gewesen. Außerdem müssten neben dem Tarif auch die Überführungskosten mit berücksichtigt werden. (dif) Amtsgericht Düsseldorf Aktenzeichen 52 C 6312/10
Unfallersatz: Fahrschule darf auf Anhängerkupplung bestehen

Fahrschulen, die in der Klasse BE ausbilden, dürfen auf einem Ersatzwagen mit Anhängerkupplung bestehen.