Ein Unfallverursacher muss nach einem Unfall an der Unfallstelle bleiben, um die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. So wollen es auch die Kaskoversicherungen in ihren Geschäftsbedingungen. Aber wie sieht es bei einem Unfall um drei Uhr nachts aus, bei dem „lediglich“ Sachschaden entstand?
Im konkreten Fall hatte der Versicherungsnehmer nachts um drei Uhr einen Unfall auf einer Autobahn, bei dem er eine Leitplanke beschädigt hat. Die Kaskoversicherung müsse damit klarkommen, wenn der Versicherungsnehmer zunächst an der Unfallstelle verbleibe, einen Abschleppdienst rufe, sich von einem Freund abholen lasse - und erst am nächsten Morgen die Behörden über den Schaden informiere, argumentierte das Gericht. Er könne davon ausgehen, dass er damit die erforderlichen Dinge beachtet habe.
Paragraf 142 StGB als Richtschnur
Ganz allgemein dürfen die Anforderungen der Versicherungen nicht so hoch sein, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr weiß, was er tun oder lassen soll. Versicherungen müssten zu Recht davon ausgehen, dass sich Kunden im Notfall am Paragrafen 142 StGB orientieren, sagten die Saarbrücker Richter. Diese Vorschrift regelt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort.
Oberlandesgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 5 U 75/14
(tra)