Im Fall war der Verwaltungsgerichtshof Hessen der Ansicht, dass das Fahrzeug des Betroffenen nicht mehr der allgemeinen Typengenehmigung entspreche. Denn das Kraftfahrtbundesamt habe Fahrzeuge, die eine Software an Bord haben, welche Stickoxidemissionen im Testbetrieb mindern, als nicht mit geltenden Vorschriften vereinbar eingestuft. Die Hersteller sollten die Fahrzeuge innerhalb einer ausreichenden Frist zurückrufen und updaten. Der Halter im Fall hatte diesen Rückruf nicht weiter beachtet.
Dadurch seien die Emissionen unzulässig erhöht worden, stellte das Gericht klar. Es ergebe sich „eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit und die Umwelt“. Eine Betriebsuntersagung durch die entsprechende Behörde sei deshalb eine „verhältnismäßige Maßnahme“.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen 2 B 261/19
(tc)