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Verkauf eines unterschlagenen Kraftfahrzeugs

10.12.2013 16:29 Uhr
Verkauft ein Betrüger ein unterschlagenes Fahrzeug, so wird nicht der wirkliche Eigentümer Vertragspartner

Beim Verkauf eines unterschlagenen Fahrzeugs wird die unter fremden Namen handelnde Person Vertragspartner.

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Hat jemand ein Kraftfahrzeug unterschlagen und veräußert dieser das Fahrzeug unter dem Namen des Eigentümers, so wird grundsätzlich die unter fremden Namen handelnde Person Vertragspartner des Erwerbs und nicht der wirkliche Eigentümer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Fahrzeugverkauf sofort abgewickelt wird.

(jlp)

Bundesgerichtshof

Aktenzeichen V ZR 92/12

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