Hat jemand ein Kraftfahrzeug unterschlagen und veräußert dieser das Fahrzeug unter dem Namen des Eigentümers, so wird grundsätzlich die unter fremden Namen handelnde Person Vertragspartner des Erwerbs und nicht der wirkliche Eigentümer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Fahrzeugverkauf sofort abgewickelt wird.
(jlp)
Aktenzeichen V ZR 92/12