Eine Fußgängerin, die auf einer Straße ohne Gehweg links läuft und plötzlich von einem Hund erschreckt wird, sodass sie aus Reflex nach rechts in den Fahrweg eines Fahrzeugs tritt, handelt in der Regel ohne Verschulden.
Bei Schreckreaktionen ist anerkannt, dass kein Verschulden vorliegt, wenn jemand in einer Gefahrenlage keine Zeit hat, zu überlegen, und deshalb nicht richtig handelt, um einen Unfall zu verhüten.
Dies gilt auch dann, wenn der Schritt zur Seite eigentlich nicht notwendig war, um nicht in die Fänge des Hundes zu geraten.
(jlp/tc)
Oberlandesgericht Karlsruhe
Aktenzeichen 9 U 9/14