Ein Fahrradfahrer wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe und zu einem Führerscheinentzug verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen und eine Sperre von sechs Monaten für die Neuerteilung angeordnet.
Wenige Monate später wurde er dabei beobachtet, wie er auf einem Fahrrad sitzend und rollend dieses Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr bewegte. Eine Blutentnahme ergab einen Wert von 2,41 Promille. Gleichwohl wollte er seinen Führerschein wieder haben. Nach seinen Angaben habe er zwar auf dem Fahrrad gesessen, er habe aber das Fahrrad nicht geführt.
Hierzu hat das Gericht festgestellt, dass das Sitzen auf einem rollenden Fahrrad immer ein Führen dieses Fahrrads darstellt, weil ein rollendes Fahrrad mit einer darauf sitzenden Person offensichtlich des Führens bedarf. Damit wurde ein neuer Führerschein nicht erteilt.
(jlp)
Verwaltungsgerichtshof München
Aktenzeichen 11 ZB 14.1755