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Warndreieck ist auch bei Notfall Pflicht

17.04.2014 11:06 Uhr
Warndreieck ist auch bei Notfall Pflicht
Ein Warndreieck muss auch bei einem Not-Stopp aufgestellt werden
© Foto: trendobjects_Fotolia

Wer auf der Autobahn anhalten muss, ist auch bei einem akuten Not-Stopp dazu verpflichtet, ein Warndreieck aufzustellen.

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Weil sich der Fahrer eines Sattelzuges übergeben musste, hielt er auf der Autobahn am Fahrbahnrand an. Hierbei ragte er aber immer noch in die rechte Fahrspur hinein. Der Fahrer schaltete zwar die Warnblinkanlage an, ein Warndreieck stellte er aber nicht auf. Es kam zu einem Unfall, weil ein anderer Lkw diesen Sattelzug steifte.

Der Halter des Sattelzuges hielt den streifenden Lkw für den Unfallverursacher. Das Gericht sprach ihm aber nur 50 Prozent des Schadens zu, weil der Sattelzug ziemlich weit in die rechte Fahrbahn hineingeragt hat und nicht ausreichend gesichert war. Auch bei einem berechtigten Not-Stopp reicht das Einschalten der Warnblinkanlage nicht aus. Es muss vielmehr zur Sicherheit des fließenden Verkehrs ein Warndreieck aufgestellt werden.

(jlp)

Oberlandesgericht Hamm

Aktenzeichen 26 U 12/13

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