Von dort wurde sein Fahrzeug abgeschleppt. Es stellte sich heraus, dass durch die Weiterfahrt ein Motorschaden aufgetreten ist, weil das Fahrzeug Öl verlor.
Die Kaskoversicherung wollte den Schaden nicht regulieren, sie sah eine grob fahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht, weil der Schaden nur durch das Weiterfahren entstanden sei. Das sah das Gericht anders und verurteilte die Versicherung zur Leistung.
Insbesondere sei es nicht außer jeder Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Zusammenstoß mit einem Fuchs angesichts der auf einer Autobahn gefahrenen höheren Geschwindigkeit weitere Schäden als nur der unmittelbare Aufprallschaden entstehen. Deshalb kann das Weiterfahren nicht als alleinige Ursache gesehen werden.
(tra)
Oberlandesgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 5 U 313/11