Im Fall fuhr der Geschädigte eines Unfalls in elf Tagen nur 239 Kilometer. Davon kamen allein schon 65 Kilometer für die Fahrt zum Autohaus zusammen, in dem sein Auto nach dem Unfall repariert wurde. Bei einer Fahrleistung von unter 20 Kilometern am Tag sei die Miete eines Ersatzfahrzeuges nicht erforderlich, befand das Oberlandesgericht Hamburg. Es liege ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Zudem war das Fahrzeug des Geschädigten fahrbereit, der Geschädigte hätte dessen Reparatur also planen können.
In einem solchen Fall bekomme der Geschädigte lediglich den Nutzungsausfallschaden für die Zeit, in der er sein Fahrzeug wegen der Reparatur nicht nutzen kann (hier: fünf Tage), ersetzt, die Kosten für einen Mietwagen dagegen nicht.
Oberlandesgericht Hamburg
Aktenzeichen 7 U 46/17
(tra)