In §§ 2 Absatz 3 a, 49 Absatz 1 Ziff. 2 Straßenverkehrsordnung steht, dass ordnungswidrig handelt, wer keine für die Witterungsverhältnisse „geeignete Bereifung“ fährt. Aber was ist unter einer „geeigneten Bereifung“ zu verstehen? Im entschiedenen Fall war ein Pkw-Fahrer mit neuen Sommerreifen auf einer Eisplatte ins Schleudern geraten und in eine Schaufensterscheibe gefahren. Das Amtsgericht verurteilt ihn zu einer Geldbuße von 85 Euro weil er zu schnell unterwegs gewesen war und wegen der ungeeigneten Bereifung. Der Pkw-Fahrer argumentierte, dass seine neue Sommerreifen ebenso gut wie Winterreifen seien und ihm hieraus kein Vorwurf gemacht werden könne. Das Oberlandesgericht erklärte die Vorschrift für verfassungswidrig. Die Vorschrift sei so unbestimmt gefasst, dass eine entsprechende Beurteilung nicht möglich und eine Geldbuße wegen ungeeigneter Bereifung deshalb nicht gerechtfertigt sei. (tra, 18.10.10) Oberlandesgericht Oldenburg Aktenzeichen 2 SsRs 220/09
Winterreifenpflicht: Gesetzgeber muss sich klarer ausdrücken
Was "geeignete Bereifung" bei winterlichen Straßenverhältnissen ist, lässt das Gesetz offen - ein Bußgeld ist deshalb nicht gereichtfertigt, sagen die Richter.