Überquert ein Radfahrer eine Fußgängerfurt mit erheblicher Geschwindigkeit, haftet dieser bei einer Kollision mit einem Auto allein.
Der Radfahrer hatte auf der Fußgängerfurt nichts zu suchen. Er hätte absteigen und schieben müssen.
Dessen Fahrweise war außerdem besonders gefahrenträchtig, weil er für den Kraftfahrer wegen der höheren Geschwindigkeit - im Vergleich zu Fußgängern - überraschend auftaucht.
(ADAC/tc)
Landgericht Frankfurt an der Oder
Aktenzeichen 11 O 86/13