Der Beklagte habe, sagte der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm, den Unfall überwiegend verschuldet. Er habe gegen Paragraf 10 der Straßenverkehrsordnung verstoßen. Hiernach habe er vom verkehrsberuhigten Bereich nur so einbiegen dürfen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Dem habe der Beklagte nicht genügt. Die Klägerin treffe allerdings ein Mitverschulden, weil sie den Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt und so gegen Paragraf 2 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen habe.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge wiege der Verkehrsverstoß des Beklagten schwerer als der der Klägerin. Dem gemäß Paragraf 10 der StVO verpflichteten Beklagten gegenüber habe der gesamte fließende Verkehr der Vorfahrtsstraße Vorrang, auch ein den Radweg in verkehrter Richtung benutzender Radfahrer.
Das Mitverschulden der Klägerin trete allerdings nicht vollständig hinter das Verschulden des Beklagten zurück. Die Klägerin habe die Gefahrensituation voraussehen können, nachdem sie den Radweg vorsätzlich in der für sie nicht freigegebenen Fahrrichtung befahren habe. Ausgehend hiervon habe sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihr grundsätzliches Vorfahrtsrecht beachtet werde. Sie habe sich vielmehr auch auf dessen Missachtung einstellen müssen, zumal der Einmündungsbereich der Straße wegen Bewuchses nur schlecht einsehbar gewesen sei. Deswegen habe sie eine Fahrweise wählen müssen, bei der sie einem für sie von links kommenden Fahrzeug hätte ausweichen können. Es sei daher angemessen, ihr Mitverschulden mit 1/3 zu berücksichtigen.
(tc)
Oberlandesgerichts Hamm
Aktenzeichen 26 U 60/13