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Rettungswagen muss auch mit Blaulicht und Sirene vorsichtig fahren

22.05.2018 13:00 Uhr
Rettungswagen muss auch mit Blaulicht und Sirene vorsichtig fahren
„Wenn ein Rettungswagen seine Sonderrechte nutzt, also zum Beispiel rote Ampeln überfährt, geht von ihm immer eine erhöhte Gefahr aus", stellte das OLG Düsseldorf klar
© Foto: Mathias Ernert/DRK

Ein Rettungswagen-Fahrer darf nicht ungebremst über eine rote Ampel fahren. Tut er das doch, trägt er die Hauptschuld, wenn es zu einem Unfall kommt.

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Die Deutsche Anwaltshotline berichtet von folgendem Fall: Eine Pkw-Fahrerin war an einer Kreuzung mit einem Rettungswagen zusammengestoßen. Dieser war über die dortige rote Ampel gefahren - mit Blaulicht und Sirene. Die Unfallgegnerin sollte nun die Kosten für die Reparatur des Rettungswagens zahlen. Diese weigerte sich und argumentierte, der Rettungswagen sei zu schnell in die Kreuzung gefahren.

Das Oberlandesgericht Düsselsdorf sah nur 20 Prozent der Schuld bei der Pkw-Fahrerin. Die „deutlich größere Schuld“ habe der Rettungswagen-Fahrer, hieß es im Urteil. „Wenn ein Rettungswagen seine Sonderrechte nutzt, also zum Beispiel rote Ampeln überfährt, geht von ihm immer eine erhöhte Gefahr aus. Der Fahrer ist deshalb verpflichtet, das Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer durch größtmögliche Sorgfalt zu minimieren“, zitiert die Anwaltshotline das Gericht.

Für den oben genannten Kreuzungsunfall bedeutet das: Der Rettungswagen-Fahrer habe grob fahrlässig gehandelt, weil er weder die Geschwindigkeit gedrosselt noch ausreichend auf den Querverkehr geachtet habe, urteilten die Richter. Er trägt deshalb nach dem Urteil 80 Prozent der Unfallschuld.

Oberlandesgericht Düsseldorf

Aktenzeichen 6 O 176/16

(tc)

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