Erleidet der Geschädigte eines Unfalls bei diesem Verletzungen, sind diese im Rahmen eines zu zahlenden Schmerzensgelds auszugleichen. Grundsätzlich besteht auch ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld für psychische Folgeschäden.
Hier ist allerdings abzuwägen, inwieweit diese auf eine Veranlagung des Geschädigten zurückzuführen sind und inwieweit sie tatsächlich in Relation zu der Unfallverletzung angemessen sind. Dies ist notfalls durch ein medizinisches Gutachten zu klären, insbesondere wenn der Verdacht auf eine sogenannte Rentenneurose besteht, der Geschädigte versorgt sein will und nicht am Arbeitsleben teilnehmen möchte.
(tra)
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen VI ZR 127/11