Ist auf einer unübersichtlichen Straße ein Geschwindigkeitslimit von 70 km/h festgelegt worden und hat die Straßenverkehrsbehörde durch weitere Schilder vor "gefährlichen Einmündungen" gewarnt, reicht es aus, dass der Pkw-Fahrer mit erhöhter Aufmerksamkeit fährt.
Er ist nicht gehalten, seine Geschwindigkeit deutlich unter den zugelassenen 70 km/h zu reduzieren.
Bei einer Kollision in dieser Situation mit einem 12-jährigen Radfahrer kommt eine Schadenteilung in Betracht. Die einfache Betriebsgefahr des Autos stand der leichten Fahrlässigkeit des Radfahrers gegenüber. Eine Haftung unter 50 Prozent des Autofahrers allerdings kommt wiederum auch nicht in Betracht.
(tra)
Oberlandesgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 4 U 131/11-40