Im Fall war ein Autofahrer verurteilt worden, weil er zu schnell unterwegs war. Der Betroffene wies auf das Zusatzschild „Schneeflocke“ hin, das unter dem die Geschwindigkeit begrenzenden Schild montiert war. Die Fahrbahn sei aber trocken gewesen, argumentierte der Autofahrer, also sei das Tempolimit nicht gültig.
Das Oberlandesgericht Hamm folgte dieser Argumentation nicht - hier ein Auszug aus dessen schon etwas älteren Entscheidung von 2014: „Der Hinweis bezweckt nur die Information ... über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die ... Geschwindigkeitsbeschränkung. Der Umstand, dass die Fahrbahn zum Tatzeitpunkt … trocken war, berechtigte nicht, eine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit zu fahren. Anders als bei dem Schild „bei Nässe“ (StVO Anl. 2 lfd. Nr. 49.1.) enthält das vorliegende Zusatzschild … keine … zeitliche Einschränkung. Auch bei trockener Fahrbahn war zudem die geschwindigkeitsbeschränkende Anordnung nicht etwa nichtig und damit unbeachtlich.”
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 1 RBs 125/14
(tc)