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Unfallgeschädigter muss sich um Neufahrzeug kümmern

18.06.2018 13:00 Uhr
Unfallgeschädigter muss sich um Neufahrzeug kümmern
Grundsätzlich besteht nach einem Unfall der Anspruch auf ein gleichwertiges Neufahrzeug
© Foto: Fotolia/Gina Sanders

Wenn bei einem Unfall ein neuwertiges Auto beschädigt wird, hat der Geschädigte Anspruch auf ein gleichwertiges Neufahrzeug. Scheint ihm dieses nicht wichtig zu sein, sieht die Sache anders aus.

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Wenn es knallt und das neue Auto erheblich beschädigt wurde, ist der Schlamassel meist groß. Doch der Geschädigte hat natürlich einen Anspruch auf Schadenersatz, der ihm zum Beispiel ein gleichwertiges Neufahrzeug gewährt. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass er ein sogenanntes Integritätsinteresse darlegt. Dieser juristische Begriff bedeutet: Der Geschädigte bemüht sich auch wirklich, ein gleichwertiges Neufahrzeug zu beschaffen.

Sollte das kaputte Auto trotz allem über einen längeren Zeitraum – die zeitliche Grenze ist hier sechs Monate – weitergenutzt werden, ist nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart davon auszugehen, dass dem Fahrer das oben genannte Integritätsinteresse fehlt. Der Anspruch auf ein neues Fahrzeug ist damit hinüber.

Oberlandesgericht Stuttgart

Aktenzeichen 2 U 136/17

(tra/ts)

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