Bei der Schulung eines Fahrschülers auf dem Motorrad hat der Fahrlehrer besondere Sorgfaltspflichten zu erfüllen, weil er naturgemäß nicht die gleichen Einwirkungsmöglichkeiten wie bei der Pkw-Schulung hat. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig klargestellt.
Dies bedeutet nach Angaben des Gerichts konkret, dass er besonders darauf zu achten hat, dass dem Fahrschüler anspruchsvollere Aufgaben erst dann gestellt werden, wenn die Grundübungen sicher durchgeführt werden. Kommt es beispielsweise durch einen Beinaheunfall zu einer kritischen Situation, muss der Fahrlehrer in der Ausbildung möglichweise wieder einen Schritt zurück gehen.
Dabei ist der Fahrunterricht durch den Fahrlehrer sorgfältig zu dokumentieren. Macht dieser das nicht, indem er entweder überhaupt keine Dokumentation führt oder diese unvollständig ist, riskiert er, dass bei durch den Fahrschüler geltend gemachten Schadensersatzansprüchen eine Verletzung der Ausbildungspflicht schlicht vermutet wird.
Oberlandesgericht Schleswig
Aktenzeichen 17 U 112/14
(ctw/tr)