Jetzt im Dezember beginnt wieder die Skisaison und auf den Pisten ist von Tag zu Tag mehr los. Genauso wie im Straßenverkehr gibt es dort Regeln, die es einzuhalten gilt. So müssen von hinten kommende Skifahrer auf vorausfahrende Wintersportler achtgeben. Kommt es doch zu einer Kollision spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des von hinten kommenden Skifahrers. So unterteilte zumindest das Landgericht Köln. Denn Skifahrer, die von hinten angefahren kommen, müssen ihre Fahrspur so wählen, dass sie vorausfahrende Skifahrer nicht in Gefahr bringen.
In dem vorliegenden Fall ist jedoch genau das passiert: In Österreich prallte ein von hinten kommender mit einem vorausfahrenden Skifahrer zusammen, woraufhin Letzterer auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld klagte. Die Verletzungen des Klägers waren so massiv, dass er an Dauer- und Spätfolgen leidet und zudem eine Erwerbsminderung um 20 Prozent zu beklagen hatte. Das Landgericht Köln folgte der Klage und urteilte, dass der Kläger Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hat. Ihm wurde ein Betrag von 12.000 Euro zugesprochen.
Landgericht Köln
Aktenzeichen 30 O 53/17
(ts)