In dem Fall, über den das Portal anwaltsregister.de informiert, war ein Radfahrer beim Linksabbiegen mit dem ihm folgenden Auto kollidiert. Der Radler hatte sich beim Abbiegen nicht umgesehen und sich zuvor auch nicht bis zur Mitte der Straße eingeordnet. Laut Angaben des Autofahrers habe der Radfahrer nicht einmal seinen Richtungswechsel angezeigt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf, das den Sachverhalt schließlich klären musste, stellte fest, dass sich auch Radfahrer an die in der Straßenverkehrsordnung verankerte doppelte Rückschaupflicht halten müssen. Vor dem Einordnen und dann nochmal vor dem Abbiegen müsse man sich vergewissern, dass der Weg frei ist, um damit auch eine Eigengefährdung durch andere auszuschließen. Eine Mitschuld des Autofahrers konnte das Gericht nicht erkennen. Entsprechend musste der Radfahrer alleine für den entstandenen Schaden haften.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen 1 U 216/20