Paragraf 37 Abs. 2 Nr.1 StVO ordnet an, dass ein Kraftfahrer bei Gelb vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten muss, sprich: Er muss bremsen und halten.
Tut er das und fährt der Hintermann auf, wenn die Ampel von Grün auf Gelb springt, spricht das nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle für ein alleiniges Verschulden des Auffahrenden, wenn der Vorausfahrende noch vor der Kreuzung stoppt.
Oberlandesgericht Celle
Aktenzeichen 14 U 60/18
(tc)