Im Fall waren Zeichen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h außerorts, ein Überholverbotszeichen und ein rechteckiges Zeichen „2,8 t“ angebracht. Der Autofahrer interpretierte das so, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nur für Fahrzeuge über 2,8 Tonnen gilt.
Hier kommt nur dann ein Absehen vom Fahrverbot in Betracht, wenn die Voraussetzungen des sogenannten Augenblicksversagens gegeben sind. Dabei handelt es sich um eine spontane Fehleinschätzung, wie sie auch dem besten Autofahrer unterlaufen kann. Das Gericht nahm das im Fall an und zeigte sich gnädig: Trotz des ordentlichen Tempoverstoßes von 44 km/h verhängte es kein Fahrverbot.
Oberlandesgericht Bamberg
Aktenzeichen 3 Ss OWi 50/17
(tra)