Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat am 15. März 2012 einige Klarstellungen zur Anwendung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG ) auf Fahrer veröffentlicht, die in Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentliches Rechts beschäftigt sind. Demnach unterliegen sie grundsätzlich auch dem Gesetz, weil sie keine Fahrten für private, sondern solche für gewerbliche Zwecke durchführen.
Allerdings kommt für sie die Anwendung der so genannten Handwerkerregelung in Betracht, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Die Haupttätigkeit muss auf die Verwendung des transportierten Materials und nicht auf dessen Beförderung ausgerichtet sein. So stuft das BMVBS beispielsweise die Straßenreinigung, die Garten- und Landschaftspflege sowie Räum- und Streufahrzeuge ein.
Bei der Abfallentsorgung handle es sich hingegen um Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken. Ihre Fahrer müssen sich deshalb nach BKrFQG qualifizieren. Das BMVBS weist aber darauf hin, dass jeweils eine Einzelfallbetrachtung erforderlich sei.
(dif)