Nach gültigem Recht erlischt die Grundqualifikation eines Bus- oder Lkw-Fahrers, wenn seine Fahrerlaubnis nach den maßgeblichen Stichtagen neu erteilt wird, etwa weil er versäumt hat, seinen Führerschein vor dem Ablaufdatum verlängern zu lassen. Inzwischen hat das Verwaltungsgericht Köln in einem vom Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen (NWO) erstrittenen Musterprozess entschieden, dass Einiges dafür spricht, dass eine einmal erworbene Befähigung und Berufserfahrung durch eine kurzfristige Unterbrechung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis an sich nicht verloren geht. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) erarbeite zurzeit zu diesem Sachverhalt eine Gesetzesänderung. Im Vorgriff auf diese geplante Regelung habe das Ministerium die Länder gebeten, schon jetzt bundeseinheitlich durch eine entsprechende Vorgriffsregelung zu verfahren, teilte die Pressestelle mit. So hat beispielsweise Nordrhein-Westfalen in einem Erlass festgelegt, dass Betroffene, die vor den Stichtagen Inhaber der Bus- beziehungsweise Lkw-Fahrerlaubnis waren, im Rahmen einer Neuerteilung keine Grundqualifikation mehr neu erwerben müssen. Das spätere Erlöschen der Fahrerlaubnis lässt den Besitzstand unberührt. Erforderlich ist dann aber die sofortige Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein. (dif, 15.10.09)
Grundqualifikation: Besitzstand soll erhalten bleiben

Lkw- und Busfahrer, die ihren Führerschein vor den Stichtagen der EU-Berufskraftfahrer-Qualifikation gemacht haben, sollen schon im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung ihre Grundqualifikation eingetragen bekommen, auch wenn sie ihre Fahrerlaubnis nicht rechtzeitig verlängert haben.