Fahrschulen, die auf einer Gutschein-Plattform im Internet Gutscheine für bestimmte Fahrschul-Leistungen anbieten, müssen die gesetzlich geforderten vollständigen Preisangaben auch dort machen. Außerdem müssen sie über Ausbildungskosten aufklären, die nach dem Verbrauch der im Gutschein enthaltenen Leistungen entstehen. Andernfalls können sie erfolgreich abgemahnt werden. Darauf weist die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg in ihrem E-Mail-Service hin. Sie hat in einem solchen Fall in Hessen kürzlich eine Einstweilige Verfügung erwirkt, die allerdings bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig war. (dif)
Gutscheinwerbung: Wettbewerbszentrale warnt vor Abmahnung
Fahrschulinhaber, die dumm genug sind, auf Gutschein-Plattformen verbilligte Ausbildungsleistungen anzubieten, müssen dabei wenigstens die gesetzlich geforderten Preisangaben machen, sonst droht ihnen eine Abmahnung.