Haftung: Unfall mit Fußgänger

30.05.2012 14:40 Uhr

Bei einem Unfall mit einem Fußgänger wird die Haftung verteilt.

Der Autofahrer hätte einen die Fahrbahn querenden Fußgänger in einer Entfernung von 40 Metern bei niedriger Geschwindigkeit und guter Sicht sehen müssen.

Zudem hatte der Fußgänger die andere Straßenseite fast schon erreicht, so dass ein leichtes Abbremsen oder Ausweichen einen Unfall vermieden hätte.

Erfasst der Autofahrer in dieser Situation dennoch den Fußgänger, ist eine Haftungsverteilung von 4/5 zu 1/5 zu Lasten des Autofahrers gerechtfertigt.

(tra)

Oberlandesgericht Koblenz

Aktenzeichen 12 U 1110/10

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