Zudem hatte der Fußgänger die andere Straßenseite fast schon erreicht, so dass ein leichtes Abbremsen oder Ausweichen einen Unfall vermieden hätte.
Erfasst der Autofahrer in dieser Situation dennoch den Fußgänger, ist eine Haftungsverteilung von 4/5 zu 1/5 zu Lasten des Autofahrers gerechtfertigt.
(tra)
Oberlandesgericht Koblenz
Aktenzeichen 12 U 1110/10