Für manche Autofahrer scheint Hupen zur ganz normalen Kommunikation im Straßenverkehr zu gehören. Andere tun damit ihr Missfallen über die „Inkompetenz“ ihrer Mit-Verkehrsteilnehmer kund oder wollen diese erziehen.
Erlaubt ist Hupen laut Straßenverkehrsordnung lediglich, um andere Verkehrsteilnehmer zu warnen, sowie beim Überholen außerhalb einer Ortschaft. Wer in anderen Fällen hupt, riskiert ein Bußgeld von fünf bis zehn Euro. Gleiches gilt für die Lichthupe.
Hupen also nur als Warnsignal – was bedeutet das konkret? Der Gesetzgeber schreibt in der Straßenverkehrsordnung vor, dass nur derjenige ein Schall- und Leuchtzeichen geben darf, der sich oder andere gefährdet sieht. Damit ist demnach nicht gemeint, den Autofahrer vor sich darauf aufmerksam zu machen, dass die Ampel inzwischen Grün zeigt, das vermeintliche Fehlverhalten von Radfahrern zu maßregeln oder einen „Verkehrsrowdy“ in seine Schranken zu verweisen.
Als Warnsignal darf die Hupe zudem außerorts eingesetzt werden, um einen Überholvorgang anzukündigen oder um andere Verkehrsteilnehmer auf ein Hindernis aufmerksam zu machen, etwa einen Unfall oder ein Fahrzeug mit Panne.
(Goslar Institut/dk)