Für die Fahrt in ein Wintersportgebiet ist die Mitnahme von Schneeketten auf jeden Fall empfehlenswert. Der Hersteller RUD Ketten weist auf die wichtigsten Regeln hin. So ist das per Verkehrszeichen vorgeschriebene Anlegen von Schneeketten auch dann Pflicht, wenn an der Stelle gar kein Schnee liegt. Ist im jeweiligen Land eine Warnweste vorgeschrieben, muss diese beim Montieren der Kette getragen werden. Wer die Kettenpflicht ignoriert, riskiert bis zu 300 Euro Bußgeld. In Österreich müssen Busse und Lkw vom 15. November bis zum 15. März Schneeketten auch bei guter Witterung mitführen. In der Schweiz gilt wie in Österreich die Schneekettenpflicht auch für Allradfahrzeuge. Nur der Kanton Graubünden macht hier eine Ausnahme und befreit 4x4-Fahrzeuge von der Pflicht. In Italien gilt es, „bei Eis und Schnee“ Ketten aufzuziehen. Wann Winterwetter herrscht, liegt im Ermessen der Carabinieri. In einzelnen Tälern gilt eine Mitführpflicht für Schneeketten, auch wenn sie momentan nicht notwendig sind. In Frankreich gibt es mitunter im Frühjahr „Tau-Absperrungen“. Dort dürfen Lkw mit Schneeketten nicht fahren, um Straßenschäden zu vermeiden. In Deutschland stellen die Behörden bei Bedarf entsprechende Schilder auf, die auch für allradgetriebene Fahrzeuge gelten. Autofahrer müssen nicht nur in den Alpen, sondern auch in den Mittelgebirgen mit einer entsprechenden Beschilderung rechnen. (kitz, 29.11.07)
Regeln rund um die Kettenpflicht
In Wintersportgebieten herrschen unterschiedliche Vorschriften für den Einsatz von Schneeketten.