Die tiefstehende Sonne im Herbst macht Kraftfahrern oft zu schaffen. Da kommt es bei dem ein oder anderen Fahrer schon mal zu einer Verkehrsübertretung, weil er von der Sonne geblendet wurde. Gerichte und Versicherungen lassen dies aber nicht als Entschuldigung gelten. Das berichtet der Autoclub Europa (ACE) und verweist auf zwei entsprechende Gerichtsurteile (Oberlandesgericht Köln, NZV 97, 477 und Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 1 Ss 61/96). Ein Autofahrer müsse bei starker oder tiefer Sonne immer mit Blendwirkung rechnen und deshalb besonders vorsichtig fahren. Der ACE gibt so "überraschende" Tipps, wie den, eine Sonnenbrille zu tragen, die Sonnenblende herunterzuklappen und einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu halten. Einige der Hinweise werden allerdings sicherlich nicht von allen Fahrern bedacht: - Bedenken, dass bei Sonne im Rücken der Gegenverkehr geblendet wird und entsprechend vorsichtig sein - In Scheibenreinigungsanlage spezielle Reinigungszusätze einfüllen, damit die Scheibe klar und sauber ist - Windschutzscheibe, oder bei Motorrad-/Mopedfahrern die Helmvisiere, regelmäßig innen und außen mit Scheibenputzmittel reinigen - Wischerblätter regelmäßig säubern, alte Wischerblätter tauschen Blende die Sonne sehr stark, sollte man eine Fahrpause einlegen, empfiehlt der Club. Wer versehentlich direkt in die Sonne geguckt habe, müsse das ohnehin. Es könne einige Minuten dauern, bis sich das Auge wieder vollständig erholt habe. (bub)
Schlechte Ausrede: Von der Sonne geblendet
Mit der Erklärung, von der Sonne geblendet worden zu sein, kommen Kraftfahrer vor Gericht nicht durch.