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Steinschlagschäden: Ein Fall für die Teilkaskoversicherung

10.09.2016 09:30 Uhr
Steinschlagschäden: Ein Fall für die Teilkaskoversicherung
Bei Schäden durch Steinschlag springt die Teilkaskoversicherung ein
© Foto: Goslar Institut

Aufgewirbelt durch vorausfahrende Autos werden kleine Splitt-Steinchen zu Geschossen, die die Frontscheibe beschädigen können. Die Reparaturkosten trägt die Teilkaskoversicherung, teilt das Goslar Institut mit.

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Schäden durch Steinschlag passieren vor allem auf winterlichen Straßen. Kfz-Werkstätten oder Autoglas-Fachbetriebe können zwar einen solchen Glasschaden so gut beheben, dass fast nichts mehr zu sehen ist, doch eine solche Reparatur ist nur zulässig, wenn sich der Steinschlagschaden nicht im Sichtfeld des Fahrers befindet. Als Sichtfeld gilt dabei eine Fläche von der Größe eines DIN-A4-Blattes direkt vor dem Fahrer, wie der ADAC erläutert. Wird in diesem Bereich ein Schaden an der Frontscheibe ausgebessert, ist es wahrscheinlich, dass es bei der nächsten Hauptuntersuchung keine Plakette gibt.

Scheibe büßt Stabilität ein

Ein Steinschlagschaden sollte auch dann nicht repariert werden, wenn er größer als fünf Millimeter, also etwa ein Fingernagel, ist und mehr als nur die äußere Schicht der Scheibe in Mitleidenschaft gezogen wurde. Auch bei Rissen im Glas ist Vorsicht geboten, denn die können sich schnell vergrößern. Dann büßt die Scheibe an Stabilität ein. In solchen Fällen bleibt oft nur der Austausch der kompletten Scheibe.

Vorsicht vor Abzockern

Die Kosten dafür übernimmt die Teilkaskoversicherung. Der Kunde muss nur die jeweilige Selbstbeteiligung tragen. Dabei ist es unerheblich, wie der Schaden entstanden ist: Die Versicherung fragt bei Glasbruchschäden nicht nach der Ursache. Das verleitet unseriöse Reparaturbetriebe mitunter dazu, den Kunden den kompletten Austausch der beschädigten Scheibe nahezulegen, auch wenn diese eigentlich repariert werden könnte. Davon raten die Versicherer wie auch der ADAC ab, weil es sich bei einem solchen Verhalten um Versicherungsbetrug handelt, der bekanntlich strafbar ist.

(tc)

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