Ganz gleich, ob das gewünschte Fahrzeug ein Neu- oder Gebrauchtwagen ist: Bevor man sich zu einem Autokauf entschließt, unternimmt man gewöhnlich eine Probefahrt. Doch wer steht in der Verantwortung, den Schaden zu regulieren, wenn es während der Fahrt wirklich einmal kracht? Das Goslar Institut gibt Auskunft.
Kaufinteressent und Verkäufer sollten vor dem Fahrtantritt möglichst eine Vereinbarung treffen, wer im Schadensfall haftet, rät die Studiengesellschaft der HUK-Coburg. In der Regel ist dies der Kaufinteressent, wenn er Schäden am Fahrzeug selbst verschuldet hat. Außerdem sollten beide Parteien vor der Probefahrt festhalten, dass durch den Fahrer begangene Verkehrsverstöße ebenfalls zu Lasten des Kaufinteressenten gehen. Ein Vordruck für eine solche Probefahrt-Vereinbarung sei bei vielen Versicherern als Download erhältlich. Diese Vereinbarung schütze beide Parteien.
Bezüglich des Versicherungsschutzes müsse unterschieden werden, ob das betreffende Auto durch einen privaten oder gewerblichen Händler angeboten werde, betont das Goslar Institut weiter. Sei das private angebotene - vielleicht teuere - Auto bei einem Unfall nur haftpflichtversichert, könnte der Fahrer mit satten Schadensersatzforderungen des Eigentümers konfrontiert werden.
Für Schäden, die ein Dritter verursacht habe, komme die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters auf - "wenn das Fahrzeug zugelassen oder mit einem roten Händlerkennzeichen versehen ist".
(ts)