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Verkehrsgerichtstag lehnt ärztliche Meldepflicht ab

27.01.2023 13:27 Uhr | Lesezeit: 3 min
Verkehrsgerichtstag
Ansgar Staudinger, Präsident des Verkehrsgerichtstags, begrüßte am vergangenen Mittwoch die Verkehrsexperten in der Goslarer Kaiserpfalz
© Foto: Sven Pförtner/dpa/picture-alliance

Der 61. Verkehrsgerichtstag ist mit Forderungen an den Gesetzgeber zu Ende gegangen. Ein Auszug aus den Empfehlungen, die die Verkehrsexperten in Goslar gefasst haben.

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Vertreter aus Justiz, Wissenschaft, Behörden und Verbänden reden in Goslar über Verkehrssicherheit und Verkehrsrechts – und darüber, wie sich beides verbessern lässt. Acht Arbeitskreise traten zusammen und disktutierten untern anderem über eine Meldepflicht für Ärzte von Menschen, die nicht mehr fahrtauglich sind. Auch darüber, wie in Zukunft eine Promillegrenze bei der Nutzung von E-Scootern aussehen könnte, wurde gesprochen. Die Empfehlungen werden vom deutschen Gesetzgeber und von der EU aufmerksam beobachtet.

Arbeitskreis V (Alkoholgrenzen bei u.a. E-Scootern)

Der Arbeitskreis V empfiehlt, „die Alkohol-Grenzwerte für E-Scooter von 0,5-Promille (Ordnungswidrigkeit) und 1,1-Promille (Straftat) beizubehalten. Dafür spricht insbesondere das festgestellte Fahrverhalten und Unfallgeschehen beim Führen von E-Scootern unter Alkoholeinfluss.“

Außerdem wird dem Gesetzgeber empfohlen, „§ 69 Abs. 2 StGB dahingehend zu ändern, dass die Regelvermutung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit einem fahrerlaubnisfreien Elektrokleinstfahrzeug (z. B. E-Scooter) nicht greift; er hält die Verhängung eines Fahrverbotes (§ 44 StGB) grundsätzlich für ausreichend. Es bleibt Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Fahreignung nach Maßgabe des geltenden Rechts in diesen Fällen zu prüfen.“

Arbeitskreis VI (Meldepflicht für Ärzte von fahruntauglichen Personen)

Dessen Empfehlungen lauten unter anderem: „Der Arbeitskreis lehnt eine ärztliche Meldepflicht fahrungeeigneter Personen ab. Bei begründetem Verdacht auf fehlende Fahreignung und nach Ausschöpfung therapeutischer und beratender Optionen soll eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde zulässig sein.“

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