Die Versicherung wollte nach einem Fahrzeugdiebstahl nicht zahlen, weil sich der Fahrzeugschein wie immer im Handschuhfach befand. Sie argumentierte, dass durch das Belassen des Fahrzeugscheins in dem Fahrzeug eine Gefahrerhöhung vorliege, die die Versicherung von der Leistung freistelle. Das Gericht entschied anders: Das Fahrzeug war erst einige Zeit vor dem Diebstahl neu versichert worden. Bereits bei der Vorversicherung war der Schein im Fahrzeug aufbewahrt worden. Das Gericht führte insoweit aus, dass die Versicherung sich vor Vertragsabschluss von etwaigen Gefahrerhöhungen hätte überzeugen können. Wird nach Vertragsabschluss eine solche Gefahrerhöhung vorgenommen, so wäre die Versicherung von der Leistung frei. War dieser Umstand von Anfang an gegeben, so muss die Versicherung zahlen. (tra) Oberlandesgericht Celle Aktenzeichen 8 U 87/10
Versicherungsschutz trotz Gefahrerhöhung
Eine Versicherung muss unter Umständen bei einem Fahrzeugdiebstahl auch dann zahlen, wenn der Fahrzeugschein im Handschuhfach lag.