Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm wurde folgender Fall verhandelt: Eine Frau war auf einem früheren Zechengelände unterwegs, wo sie einen Fahrradweg nutzte. Sie stürzte, nachdem sich ihr Vorderrad in einer – weithin erkennbaren – Schienenspur verkantet hatte. Das schlimme Ergebnis war ein Schädel-Hirn-Trauma, für das sie Schadenersatz und Schmerzensgeld forderte. Sie argumentierte, dass die Verantwortlichen den Radweg nicht in ordnungsgemäßem Zustand gehalten hätten.
Das OLG Hamm wies die Forderungen der gestürzten Frau zurück. Auf Radwegen könne ein Radfahrer nicht mit „einer ebenen, schadlosen und von Hindernissen befreiten Fahrbahn rechnen“, begründete das Gericht seine Entscheidung und führte weiter aus: Dieser müsse sein Fahrverhalten anpassen. “Insbesondere im Bereich von Schienen oder in die Fahrbahn eingelassenen Gleisen“ habe er sich auf Gefahren einzustellen. Dazu gehöre auch die Gefahr, "mit Reifen in eine Schienenspur zu gelangen und dadurch die Lenkfähigkeit des Fahrrades zu verlieren".
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen I-6 U 35/16
(tc)