Fährt ein Motorradfahrer auf einer Strecke, für die 50 km/h gilt, 121 km/h und kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem Pkw, der aus einer rechts gelegenen untergeordneten Autobahnabfahrt kommt und nach links abbiegen möchte, rechtfertigt die überhöhte Geschwindigkeit eine Haftungsverteilung von 70 Prozent zu 30 Prozent zu Lasten des Motorradfahrers. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen I-9 U 43/15
(tr/ctw)