Fährt jemand mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille in eine wenig übersichtliche, enge Straße ein, auf der der Verkehr bevorrechtigt ist, und kommt es hierbei zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit einhält, ist auf jeden Fall grobe Fahrlässigkeit gegeben. Der Einwand des Fahrers, er habe sich vorsichtig in die Kreuzung hineingetastet, es handele sich im Übrigen an der Stelle auch um einen Unfallschwerpunkt, zählte nicht. Die Vollkaskoversicherung des unter Alkoholeinfluss fahrenden Kraftfahrzeugfahrers muss damit nicht zahlen. (tra, 16.5.09) Oberlandesgericht Saarbrücken Aktenzeichen 5 U 698/05-102
0,7 Promille: Vollkasko zahlt nicht
Wer mit 0,7 Promille Alkohol im Blut einen Unfall verursacht, muss damit rechnen, dass die Vollkasko-Versicherung nichts zahlt.