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115 km/h zu schnell – kein Vorsatz

12.03.2019 11:00 Uhr
115 km/h zu schnell – kein Vorsatz
Im Fall waren nur 60 km/h erlaubt. Einen Autofahrer belastete das nicht weiter. Er gab Gas
© Foto: stockbyte/thinkstock

Schnell fahren allein reicht nicht unbedingt, um eine Geschwindigkeitsbegrenzung vorsätzlich zu überschreiten. Das Amtsgericht Erlagen berücksichtigte unter anderem "bauliche Gegebenheiten".

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Im Fall war auf einer Autobahn eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h angeordnet. Ein Autofahrer rauschte mit 175 km/h durch die entsprechende Wegstrecke. Er wurde von der Polizei im Rahmen einer Lkw-Kontrolle „geblitzt“. Vor Gericht gab er an, die Beschilderung übersehen zu haben.

Das Amtsgericht Erlangen verneinte trotz des hohen Tempos eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung und nahm eine fahrlässige an, denn man habe „berücksichtigt, dass es sich am Tatort um eine breit ausgebaute Autobahn handelte und aus den baulichen Gegebenheiten keine Geschwindigkeitsbegrenzung oder ähnliches ersichtlich war“.

Die Geschwindigkeitsbegrenzung habe „lediglich der Sicherheit der eingerichteten polizeilichen Kontrollstelle“ gedient. „Wenn man zugunsten des Betroffenen unterstellt, dass er die Beschilderung übersehen hat, dann gab es für ihn keinen Anlass, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Allein aus dem verhältnismäßig hohen Geschwindigkeitswert … kann daher nicht ohne Weiteres auf einen … Vorsatz rückgeschlossen werden.“

Amtsgericht Erlangen

Aktenzeichen 6 OWI 911 JS 143459/18

(tc)

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