Aus Fußgängerzonen dürfen regelmäßig auch Zweiräder wie Motorräder oder Motorroller abgeschleppt und die Zahlung der Kosten vom Fahrer oder Halter angefordert werden.
Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob eine konkrete Störung des Fußgängerverkehrs verursacht wurde und ob sich das Kraftfahrzeug zu einer verhältnismäßig ruhigen Zeit an einem fußgängerarmen Ort, dem sogenannter Randbereich, einer Fußgängerzone befand.
Ein Ausnahmefall, der ein Abschleppen als unverhältnismäßig erscheinen lassen kann, ist allenfalls in Nachtstunden denkbar, in denen überhaupt kein Fußgängerverkehr stattfindet.
(jlp)
Verwaltungsgericht Mainz
Aktenzeichen 1 K 1673/11