Eine zu Recht erteilte Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie ihre Warnfunktion verloren und der Arbeitgeber darüber hinaus kein berechtigtes anderweitiges Interesse mehr an der Dokumentation der gerügten Pflichtverletzung hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn schon seit Jahren ein einwandfreies Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt.
(jlp)
Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen 2 AZR 782/11