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Abmahnung muss aus Personalakte

11.03.2013 16:31 Uhr
Wer sich über Jahre einwandfrei verhalten hat, kann die Löschung einer Abmahnung verlangen

Eine zu Recht erteilte Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie ihre Warnfunktion verloren hat.

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Eine zu Recht erteilte Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie ihre Warnfunktion verloren und der Arbeitgeber darüber hinaus kein berechtigtes anderweitiges Interesse mehr an der Dokumentation der gerügten Pflichtverletzung hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn schon seit Jahren ein einwandfreies Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt.

(jlp)

Bundesarbeitsgericht

Aktenzeichen 2 AZR 782/11

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