Wird ein Auto so abgestellt, dass es teilweise in einen Radweg hinein ragt, dann kann es abgeschleppt werden. Eine solche Maßnahme ist jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn der Radweg unter Berücksichtigung seiner Verkehrsbedeutung mehr als nur unwesentlich eingeengt wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn für den Radweg die Benutzung in beide Fahrtrichtungen vorgesehen ist, es sich zudem um einen kombinierten Rad- und Fußweg handelt, eine Benutzungspflicht vorgeschrieben ist und von der Fläche nur noch rund 2/3 verbleiben.
(tra)
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen 5 A 954/10