Für die Feststellung eines Abstandsverstoßes reicht eine Messstrecke von 150 Metern aus. Der Betroffene hat keinen Anspruch darauf, dass die Abstandsmessung auf einer 250 bis 300 Meter langen Strecke durchgeführt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Messung durch ein standardisiertes Messverfahren von einer Brücke erfolgte.
Im vorliegenden Fall war das System Vidit VKS 3.01 angewendet worden.
(tra)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen III-1 RBs 122/12