Ein Unternehmer hat keinen Anspruch auf den Bestand seiner Mitarbeiter und muss sich dem Konkurrenzkampf um Personal stellen. Einem Konkurrenten ist es daher erlaubt, sich die benötigten Fachkräfte durch die Anwerbung von Mitarbeitern eines Mitbewerbers zu beschaffen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das Grundrecht der freien Arbeitsplatzwahl des Einzelnen nach Artikel 12 des Grundgesetzes.
Das Ausspannen von Mitarbeitern durch einen Konkurrenten ist deshalb selbst dann erlaubt, wenn die Abwerbung bewusst und planmäßig erfolgt und auch grundsätzlich unabhängig davon, welche und wie viele Mitarbeiter abgeworben werden. Der Unternehmer muss sich dem Wettbewerb um Arbeitskräfte stellen und diese gegebenenfalls durch günstige Konditionen an sich binden.
In zulässigem Rahmen kann er Wettbewerbsverbote mit seinen Arbeitnehmern auch für den Fall ihres Ausscheidens vereinbaren.
(jlp)
Oberlandesgericht Oldenburg
Aktenzeichen 1 U 98/07 (n.rk.)