Wer aus Bequemlichkeit oder weil er einfach etwas Gutes tun will, seinen schrottreifen, aber noch angemeldeten Wagen kostenlos zum Ausschlachten freigibt, sollte sich nicht zu früh seiner Tat freuen. Wird das verschenkte Fahrzeug anschließend nämlich nicht ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt, macht sich grundsätzlich der eigentliche Eigentümer des angemeldeten Autos wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar. Darauf weist die Deutsche Anwaltshotline hin. Im verhandelten Fall hatte eine 25-jährige Frau aus Gronau ihr immerhin schon 22 Jahre altes Auto an einen unbekannten Fahrzeug-Freak verschenkt. Nach mehr als 220.000 Kilometern Fahrleistung war das betagte Liebhaberstück mit einem Kupplungsschaden liegen geblieben, woraufhin es seine Besitzerin zum Ausschlachten anbot. Ein Interessent nahm das Fahrzeug gleich mit. Allerdings nur, um es, zum Teil ausgeweidet, wenige Tage später in Hannover wieder im öffentlichen Straßenraum abzustellen. Ohne amtliches Kennzeichen, aber mit der umweltgefährdenden Flüssigkeit noch im Bremssystem. Das ist nach Auffassung der Richter ein schwerwiegendes Vergehen. "Jeder Fahrzeughalter ist nach der Altfahrzeugverordnung verpflichtet, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen", sagt Rechtsanwalt Peter Muth von der Anwaltshotline. (bub, 03.01.10) Oberlandesgericht Celle Aktenzeichen 32 Ss 113/09
Abwrack-Autos nicht verschenken
Wer sein altes Auto verschenkt, kann sich strafbar machen.