In einem Bußgeldverfahren hat der Verteidiger grundsätzlich das Recht auf Einsicht in die Akte. Dabei umfasst dieses Recht auch den Anspruch, die Bedienungsanleitung eines Messgeräts, das für den Tatvorwurf zum Beispiel einer Geschwindigkeitsüberschreitung verwendet worden ist, lesen zu dürfen. Wird dem Verteidiger dieses Recht verweigert, handelt es sich um eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung.
Wichtig kann dies zum Beispiel sein, um den Messbeamten Fragen nach der Bedienung des Geräts stellen zu können, um etwaige Zweifel an der Richtigkeit der Bedienung durch die Beamten aufzuklären.
(tra)
Oberlandesgericht Naumburg
Aktenzeichen 2 Ss (Bz)100/12