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Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

21.10.2013 14:17 Uhr
Akteneinsichtsrecht des Verteidigers
Ein Bedienfehler durch die Messbeamten kann zur Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung führen
© Foto: benjaminnolte_Fotolia

In einem Bußgeldverfahren aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Verteidiger auch ein Recht auf Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung des Messgeräts.

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In einem Bußgeldverfahren hat der Verteidiger grundsätzlich das Recht auf Einsicht in die Akte. Dabei umfasst dieses Recht auch den Anspruch, die Bedienungsanleitung eines Messgeräts, das für den Tatvorwurf zum Beispiel einer Geschwindigkeitsüberschreitung verwendet worden ist, lesen zu dürfen. Wird dem Verteidiger dieses Recht verweigert, handelt es sich um eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung.

Wichtig kann dies zum Beispiel sein, um den Messbeamten Fragen nach der Bedienung des Geräts stellen zu können, um etwaige Zweifel an der Richtigkeit der Bedienung durch die Beamten aufzuklären.

(tra)

Oberlandesgericht Naumburg

Aktenzeichen 2 Ss (Bz)100/12

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