Für Fahranfänger besteht innerhalb der gesetzlichen Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Alkoholverbot, wenn ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt wird.
Ein Verstoß gegen dieses Verbot liegt regelmäßig bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,15 Promille vor.
(jlp)
Oberlandesgericht Stuttgart
Aktenzeichen 1 Ss 661/12