Wer in der Vergangenheit alkoholabhängig gewesen ist und nicht nachgewiesen hat, dass er nach einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung ein Jahr Alkoholabstinenz eingehalten hat, ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Deshalb ist die zuständige Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht, Klaus Schmidt-Strunk, unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier. Ein Fahrerlaubnisinhaber, der eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung und ein Jahr Alkoholabstinenz nicht nachweisen kann, muss laut Richter im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit am Schutz von Leib und Leben vom Straßenverkehr ferngehalten werden. Dies gelte selbst dann, wenn es vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zu keinen Auffälligkeiten im Straßenverkehr gekommen sei. (ab) Verwaltungsgerichts Trier Aktenzeichen 1 L 557/11.TR
Alkoholverzicht muss nachgewiesen sein
Wenn ein Alkoholabhängiger nicht ein Jahr Alkoholabstinenz nachweisen kann, darf der Führerschein entzogen werden.